§ 1 Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen (§ 126 BGB) Zustimmung von power4-tec und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich (§ 126 BGB) von power4-tec zu bestätigen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Power4tec ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Änderungen dieser AGB wird power4-tec dem Kunden spätestens zwei (2) Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich mitteilen. Die Zustimmung des Kunden zu den mitgeteilten Änderungen gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen power4-tec schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist power4-tec den Kunden in ihrer Mitteilung über die Änderung dieser AGB besonders hin.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1.
Soweit der Kunde schriftlich oder telefonisch eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindender rechtsgeschäftlicher Antrag gemäß § 145 BGB. Power4-tec kann diesen innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2.
Der Vertrag kommt nicht bereits mit Bestätigung des Eingangs der Bestellung zustande. Der Vertrag kommt zustande durch Bestätigung der Bestellung, gleich durch welches Kommunikationsmedium übermittelt, durch ausdrückliche Annahme und durch Lieferung bzgl. Leistung binnen 2 Wochen ab Datum des Zugangs der Bestellung.
2.2.
Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie solche des Hauptauftraggebers keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in der Leistungsbeschreibung des Auftrags oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird. Einzige Ausnahme hier ist eine schriftlich, von beiden Seiten unterzeichnete gesonderte Vereinbarung beider Vertragspartner.
2.3.
Die Ausführungen der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach:
- dem Auftragsschreiben/Bestellung
- der Leistungsbeschreibung des Auftrages
- unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- den VOB-Teilen B und C in der jeweils neuesten Fassung des BGB
2.4.
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form-, wie z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von 2.1. annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
2.5.
An Software hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eine Sicherungskopie nicht erstellen.
2.6.
Teillieferungen sind zulässig, soweit dies nicht anders vereinbart wurde.
2.7. Die Angebote von power4-tec sind unverbindlich. Der Vertrag kommt nicht bereits mit Bestätigung des Eingangs der Bestellung zustande. Der Vertrag kommt zustande durch Bestätigung der Bestellung, gleich durch welches Kommunikationsmedium übermittelt, durch ausdrückliche Annahme und durch Lieferung bzgl. Leistung binnen 2 Wochen ab Datum des Zugangs der Bestellung.
2.8.
Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. Verkäufers sind nicht berechtigt, von vertraglichen Vereinbarungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.9.
Angebote sind für den Auftragnehmer 2 Wochen verbindlich, es sei denn, eine längere Bindefrist ist schriftlich vereinbart.
§ 3. Auftrag und Durchführung
3.1.
Die Bedingungen des Hauptauftrags gelten sinngemäß auch für alle Zusatz- und Nachtragsaufträge, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Ausführungsunterlagen – ggf. auch die des Hauptauftraggebers – so rechtzeitig in eigener Verantwortung unentgeltlich dem Auftragnehmer vor dessen Angebotsabgabe vorzulegen, so dass dieser, in einem gegebenen Fall, ausreichend Zeit zur Verfügung hat, die Pläne und die sonstigen Vertragsgrundlagen, z.B. Vorbemerkungen zu den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung, zu überprüfen.
3.3.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Ausführungs- und Vertragsgrundlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
3.4.
Alle Angaben über Waren und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag festgelegt sind und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen, welche innerhalb handelsüblicher Toleranzen liegt, zulässig.
3.5.
Alle zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen; es sei denn, diese Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich schriftlich zum Vertragsbestandteil erklärt.
3.6. Der Auftragnehmer hat für die Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen.
§ 4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags
4.1.
Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers und/oder des Hauptauftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall, wenn ihm durch die Änderung ein erheblicher Mehraufwand (über 15% des ursprünglichen Auftragswerts) entsteht, berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten bis zur Vereinbarung des neuen Preises zu verweigern. Der Anspruch des Auftragnehmers auf neue Preisvereinbarung nach der Ausführung bleibt hiervon unberührt.
4.2.
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung vom Auftraggeber und/oder Hauptauftraggeber gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er hat die daraus resultierenden Mehrkosten sowie die Terminauswirkungen dem Auftraggeber schriftlich vor Ausführungsbeginn mitzuteilen, es sei denn, der Auftraggeber musste – wie bei gewerblichen Barleistungen regelmäßig der Fall – davon ausgehen, dass die Zusatzleistungen nicht ohne Vergütung erfolgen werden. Eine Mitteilung ist auch im Falle des Verzichts des Auftraggebers entbehrlich.
4.3.
Werden außervertragliche Leistungen dem Auftragnehmer oder Auftrag des Auftraggebers ausgeführt, steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) bleiben unberührt.
4.4.
Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung im Einzelfall vom Hauptauftraggeber gefordert, so gilt Ziffer 4.3. sinngemäß.
§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
5.2.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
5.3.
Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt, alle Leistungsfristen schriftlich vereinbart wurden und sich keine weiteren Arbeiten oder Änderungen ergeben.
5.4.
Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 2 Wochen nach Vertragsabschluss gebunden. Sonderpreise fallen nicht in diese Regelung und werden daher separat und schriftlich vereinbart, mit der jeweiligen Frist.
5.5.
Sollte sich der Beginn, der Verlauf oder der Abschluss der Arbeiten aufgrund von Umständen verzögern, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise für Arbeitslohn, Material und sonstige anfallende Kosten in einem angemessenen und nachvollziehbaren Umfang zu erhöhen. Grundlage hierfür ist Ziffer 5.2. des Vertrages. Die Regelungen in Ziffer 5.4. bleiben hiervon unberührt.
5.6.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
5.7.
Die angegebenen Preise gelten für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen. Für Überstunden, Nachtarbeit sowie für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen wird der tariflich festgelegte Zuschlag auf den jeweiligen Effektivlohn angerechnet. Für Arbeiten, die unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden, gelten ebenfalls die tariflich festgelegten Zuschläge.
5.8.
Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.9.
Die Zahlung des Kaufpreises hat, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
5.10.
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Fertigstellung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Möglichkeit, uns innerhalb von 14 Tagen schriftlich nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden gar nicht oder in wesentlich niedrigerem Umfang entstanden ist
5.11.
Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten trägt der Auftraggeber, sofern die Nichtdurchführung nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Da die Fehlersuche auch als Arbeitszeit gilt, wird der belegbare Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag aus folgenden Gründen nicht durchgeführt werden kann:
a) der gemeldete Fehler unter Anwendung der technischen Regeln nicht festgestellt werden konnte,
b) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
c) der Auftrag während der Durchführung vom Kunden storniert wurde.
Im Falle eines nachgewiesenen Gewährleistungsanspruchs gelten diese Regelungen jedoch nicht.
§ 6. Liefer- und Installationszeit
6.1.
Sofern kein verbindlicher Liefer- oder Leistungstermin schriftlich und ausdrücklich festgelegt wurde, dienen die genannten Liefer- und Leistungstermine bzw. Fristen ausschließlich zur Orientierung und sind unverbindlich.
6.2.
Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.3.
Der Auftraggeber kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefer- und Leistungstermin/eine Liefer- und Leistungsfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.4.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
6.5.
Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
6.6.
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
6.7.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Liefer- und Leistungsverzuges bleiben unberührt.
§ 7. Abnahme
7.1.
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Tagen durchzuführen; eine andere Frist kann gegenseitig schriftlich vereinbart werden.
7.2.
Wird vom Auftraggeber keine Abnahme ausdrücklich verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftragnehmer die Fertigstellung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat und innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang dieser Mitteilung keine Einwände schriftlich erhoben wurden. Die Abnahmewirkung tritt nicht ein, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchstauglichkeit der Leistung erheblich beeinträchtigt.
7.3.
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
7.4.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 8. Eigentumsvorbehalt
8.1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
8.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
8.3.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.)
8.4.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
8.5.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht vom Auftragnehmer gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware des Auftragnehmers.
8.6.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an den Auftragnehmer ab.
8.7.
Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf der Einziehung des Auftragnehmers der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers hin, dem Auftragnehmer unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, dem Auftragnehmer die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
8.8.
Überschreitet der Wert der vom Auftragnehmer einbehaltenen Sicherheiten die offenen Forderungen um mehr als 50 %, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe eines Teils der Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Auftragnehmer.
8.9.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer bedeutet nicht automatisch einen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
§ 9. Abtretung von Rechten
9.1.
Zur Sicherung seiner Zahlungspflichten tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegen den Hauptauftraggeber bis zur Höhe der voraussichtlichen Vergütung von power4-tec an diesen ab. Der Auftragnehmer akzeptiert diese Abtretung.
9.2.
Der Auftragnehmer verzichtet auf die Abtretung von Forderungen gegen den Hauptauftraggeber, soweit dieser der Abtretung nicht zustimmt.
9.3.
Forderungen gegen den Hauptauftraggeber dürfen nur abgetreten werden, wenn dieser der Abtretung schriftlich zugestimmt hat. Eine Abtretung an Dritte ist ohne Zustimmung von power4-tec unzulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/ Herstellerregress
10.1.
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2.
Zeigen sich Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist, wird power4-tec nach eigenem Ermessen die mangelhaften Teile nachbessern oder ersetzen. Der Auftraggeber hat nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
10.3.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
10.3.1.
Soweit das Gesetz gemäß Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Paragraf 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
10.4.
Bei berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen an den power4-tec, die dieser an power4-tec zu leisten hat, nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist der power4-tec berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von power4-tec wegen Verzugs des Auftraggebers bleiben unberührt.
10.5.
Vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
10.6.
Sollte die Nacherfüllung zweimal erfolglos bleiben, ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Beeinträchtigung etwaiger Schadensersatzansprüche entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern.
10.7.
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht
a.) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
b.) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
c.) bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel des Auftraggebers oder mangelhafter Vorarbeiten durch den Auftraggeber,
d.) bei Schäden bzw. Beeinträchtigungen auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder
e.) wenn vom Auftraggeber oder von einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden/worden sind, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
10.8.
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von power4-tec gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10.9.
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen power-4tec bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 9.7. entsprechend.
§ 11. Schadensersatzansprüche
11.1.
Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz von Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder grob fahrlässiges Verhalten bedingt sind.
11.2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend power4-tec auf Schadensersatz haftet, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit. Hinsichtlich Schäden aus Produkthaftung besteht eine von power4-tec versicherte maximale Haftungssumme in Höhe von 5 Millionen Euro. Für darüberhinausgehende Schäden wird keine Haftung übernommen. Die Police der Produkthaftversicherung kann dem Auftraggeber auf dessen Verlangen, herausgegeben werden.
11.3.
Schadenersatzansprüche sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden und maximal auf die Auftragssumme beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
11.4.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden. Es bleibt bei den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln.
11.5.
Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf der bei Gewährleistungsansprüchen geltenden Fristen. Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12. Gefahrenübergang
12.1.
Im Falle von Verzögerungen der Abnahme durch den Auftraggeber geht das Risiko von Beschädigungen oder Verlusten auf diesen über, sobald er in Verzug gerät. Dasselbe gilt bei einer Unterbrechung der Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sobald die bereits ausgeführten Arbeiten in die Obhut des Auftraggebers übergeben wurden.
12.2.
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 13. Sonstige Bestimmungen
13.1.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen/Ergänzungen bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses.
13.2.
Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Klausel möglichst nahekommende, rechtsgültige Regelung zu treffen.
13.3.
Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtung des Vertrags ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
13.4.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Soweit keine anderen Bedingungen genannt sind, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der power4-tec GmbH, welche im Internet unter www.power4-tec.de einsehbar sind.